SA GA Juliane Kokott, 18.04.2013, C-115/12 P
Frankreich/Kommission
Art 2 Abs 2 RL 93/37/EWG
70. Mein Vorschlag ist deshalb, Art 2 Abs 2 der Richtlinie 93/37 dahin zu verstehen, dass von dieser Vorschrift nur private Bauaufträge erfasst sind, die von öffentlichen Auftraggebern zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge subventioniert werden. Bei der Daseinsvorsorge handelt es sich um ein im Unionsrecht gebräuchliches Konzept(36), das zudem hinreichend offen ist, um einerseits unterschiedliche Bedürfnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten und ihren zahlreichen Gebietskörperschaften zu berücksichtigen und andererseits auch neueren Entwicklungen im Aufgabenkreis öffentlicher Einrichtungen gerecht zu werden. Ferner könnte auf diese Weise für Kohärenz zwischen dem Recht der öffentlichen Aufträge und dem europäischen Wettbewerbsrecht gesorgt werden.