SA GA Juliane Kokott, 18.04.2013, C-115/12 P
Frankreich/Kommission
Art 2 Abs 2 RL 93/37/EWG
62. Zwar mag der Wortlaut von Art 2 Abs 2 der Richtlinie 93/37 auf den ersten Blick auch auf private Ferienanlagen wie die hier streitige passen. Dagegen sprechen jedoch sowohl die Zielsetzung von Art 2 der Richtlinie 93/37 als auch der Zusammenhang, in dem diese Vorschrift die besagten Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezieht.