BVergG 2006 § 6, BVergG 2006 § 19 Abs 4, ÖPNRV-G § 3, KflG ÖPNRV § 23, VO 1370/2007/EG
Eine Ausschreibung ist dann gemäß § 19 Abs 4 BVergG 2006 unzulässig, wenn bereits von vornherein außer Zweifel steht, dass der Auftraggeber rechtlich und wirtschaftlich nicht in der Lage sein wird, die ausgeschriebene Leistung zu vergeben.