BVergG 2006 § 2 Z 2, BVergG 2006 § 81 Abs 2, BVergG 2006 § 106 Abs 4
Die für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Alternativangeboten maßgeblichen Kriterien müssen bereits in der Ausschreibungsunterlage festgelegt sein; der Auftraggeber hat zu spezifizieren, welche Kriterien und Eigenschaften für die Beurteilung der Gleichwertigkeit maßgeblich sind.