BVA, 07.09.2012, N/0075-BVA/05/2012-27
BVergG § 105 Abs 5
Das bedeutet, dass der Rechtsauffassung der Antragstellerin zum in Punkt 2.20 der Ausschreibungsunterlage enthaltenen „Änderungsvorbehalt“ vom BVA nicht zugestimmt werden kann. Der Hinweis in § 105 Abs 5 BVergG 2006, wonach in den Ausschreibungsunterlagen anderes festgelegt werden kann, ist im Sinne der Erläuternden Bemerkungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen. Wenn nicht einmal nachträglich Gewichtungskoeffizienten und Unterkriterien von Zuschlagskriterien geändert werden dürfen, so darf eine Änderung von Zuschlagskriterien selbst nur in einer sehr restriktiven Weise geschehen.