BVA, 07.09.2012, N/0075-BVA/05/2012-27
BVergG § 78 Abs 3
Eine in einem Vergabeverfahren anzubietende Behebungszeit von Störfällen ist kein taugliches Zuschlagskriterium, da diese Behebungszeit von Bietern nicht ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken angeboten werden kann, zumal eine Behebungszeit von verschiedenen Faktoren abhängen kann, die im Voraus von niemandem abgesehen werden können und auf die ein Bieter keinen Einfluss hat (zB Art, Größe, Häufigkeit bzw. Umfang des Störfalles, Mitwirkungserfordernis der Auftraggeberin oder Dritter bei der Störfallbehebung, technische oder sonstige Gegebenheiten (zB Naturkatastrophen oder sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse) im Zusammenhang mit der Entstehung und der Behebung eines Störfalles.