BVA, 07.09.2012, N/0075-BVA/05/2012-27
BVergG § 138 Abs 1
Das bedeutet, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren die erforderliche Streichung des als vergaberechtswidrig erkannten Zuschlagskriteriums „Behebungszeit“ oder eine allfällige diesbezügliche Adaptierung nicht im Rahmen einer Berichtigung erfolgen darf und daher einzig und allein ein Widerruf des Vergabeverfahrens in Frage kommt. Diesfalls kommt der zur Entscheidung berufene Senat des BVA bereits an dieser Stelle zum Ergebnis, dass zumindest ein sachlicher Grund für einen Widerruf des gegenständlichen Vergabeverfahrens vorliegt. Da eine Ausschreibung auf der Grundlage auch nur eines einzigen als nicht vergaberechtskonform befundenen Zuschlagskriteriums ausgeschlossen ist, ist im gegenständlichen Vergabeverfahren auch die Voraussetzung für einen verpflichtenden Widerruf des Vergabeverfahrens gemäß § 138 Abs 1 BVergG 2006 erfüllt. Eine Fortführung des Vergabeverfahrens auf der Grundlage auch nur eines einzigen als vergaberechtswidrig erkannten Zuschlagskriteriums, eine erfolgende „Reparatur“ der Ausschreibung durch eine Streichung eines Zuschlagskriteriums und letztlich auch die daran anschließende Zuschlagserteilung wären bei einer Berichtigung der Ausschreibungsunterlage, bei der das als vergaberechtswidrig erkannte Zuschlagskriterium gestrichen werden würde, ebenfalls vergaberechtswidrig. Das bedeutet, dass darauf aufbauend bereits an dieser Stelle der zur Entscheidung berufene Senat 5 des BVA zur Auffassung gelangt, dass der von der Auftraggeberin in Aussicht genommene Widerruf des Vergabeverfahrens erforderlich und somit vergaberechtskonform ist.