VwGH, 25.09.2012, 2008/04/0045
OÖ VergRSG 2006 § 24 Abs 3
Die Weiterführung des ursprünglichen Nachprüfungsverfahrens hatte als Feststellungsverfahren nach den Bestimmungen des Oö. VergRSG 2006 zu erfolgen. Daher ist auch die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides an den Bestimmungen des Oö. VergRSG 2006 zu messen (ob der angefochtene Bescheid dem Oö. VNPG entspricht, ist daher unerheblich). Dies ergibt sich aus § 24 Abs 3 Oö. VergRSG 2006, weil die Aufhebung des seinerzeitigen Bescheides der belangten Behörde vom 17. Februar 2005 durch das zitierte hg. Erkenntnis Zl 2005/04/0067 erst nach dem Inkrafttreten des Oö. VergRSG 2006 erfolgt ist.