EuG, 25.10.2012, Rs T-503/10
IDT Biologika/Kommission
Art 89 Abs 1 Haushaltsordnung EG, Art 168 Haushaltsordnung EG
51. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art 89 Abs 1 der Haushaltsordnung für alle öffentlichen Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gelten. Randnr 168 der Haushaltsordnung, im Titel IV („Maßnahmen im Außenbereich“) ihres Zweiten Teils, sieht insbesondere vor, dass die Teilnahme an einer Ausschreibung natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen offen steht.