EuG, 25.10.2012, Rs T-503/10
IDT Biologika/Kommission
Art 252 Abs 3 Haushaltsordnung EG Durchführungsverordnung
19. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt und dass sich die Kontrolle durch das Gericht auf die Prüfung beschränken muss, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04 , Slg. 2005, II-2627, Randnr 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).