VwGH, 17.04.2012, 2008/04/0146
VwGG § 33 Abs 1
Aufgrund des vorgelegten Bescheides der belangten Behörde vom 21. September 2010 steht somit - unbestritten - fest, dass das gegenständliche Nachprüfungsverfahren abgeschlossen worden ist. Die für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens mit dem angefochtenen Bescheid erlassene einstweilige Verfügung ist dadurch außer Kraft getreten, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nachträglich weggefallen ist.