VfGH, 16.08.2012, B 862/12
VfGG § 85 Abs 2, VfGG § 85 Abs 4
Dem in der Beschwerdesache der A*** vertreten durch Rechtsanwältin X*** gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 85 Abs 2 und 4 VfGG keine Folge gegeben weil, nachdem zwischenzeitig feststeht, dass das Angebot der beschwerdeführenden Gesellschaft rechtsverbindlich aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden worden ist, an der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 4. Mai 2012 ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Denn einer Zuschlagserteilung ein ausgeschiedenes Angebot steht zwingendes Vergaberecht entgegen.