UVS Vorarlberg, 04.04.2012, 314-001/12
BVergG 2006 § 98 Abs 1, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7
Bei der ausgeschriebenen Leuchte war laut Ausschreibung eine „Mikroprismatikabdeckung“ gefordert. Der Antragsteller hat nicht das Leitprodukt angeboten, sondern in der freien Bieterlücke ein anderes Produkt eingetragen. Hinsichtlich dieses Produktes hat der Antragsteller auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages ein Datenblatt vorgelegt, wobei in diesem Datenblatt festgehalten ist, dass das optische System ein „Opaldiffusor“ sei. Das vom Antragsteller angebotene Produkt war somit nicht gleichwertig, da es keine „Mikroprismatikabdeckung“ aufgewiesen hat. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller diese Leuchte in seinem Angebot als „Sonder“ bezeichnet hat, da auf Grund dieser Bezeichnung nicht klar ist, was genau unter „Sonder“ zu verstehen ist.