BVA, 04.06.2012, N/0045-BVA/07/2012-23
BVergG 2006 § 86, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 5
Der Auftraggeber hat somit ohne jeglichen Zweifel offen zu lassen, festgelegt, dass sich der Nachweis auf den Erlag des geforderten Vadiums zu beziehen hat, der eben in Form der Beilage des Originaldokumentes der Bankgarantie zu führen ist. Es ist daher - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - sowohl klar, was verlangt ist, nämlich die Führung des Nachweises über den Erlag des Vadiums, als auch wie dieser Nachweis zu erbringen ist, nämlich durch die Vorlage eines Originaldokumentes dieser Bankgarantie. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis ist unter „Beilegung eines Originaldokumentes“ eben gerade nicht die Vorlage einer Kopie des Originaldokumentes zu verstehen.