UVS Vorarlberg, 04.04.2012, 314-001/12
BVergG 2006 § 106 Abs 6, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7
Der Auftraggeber hat im Nachprüfungsverfahren bestätigt, dass ihm bei der Ausschreibung insofern ein Fehler unterlaufen sei, als er 20 Stück 110-Karten (mit jeweils 20 Kontakten) anstatt 1 110-Karte (mit 20 Kontakten) ausgeschrieben habe. Die gegenständliche Ausschreibung ist aber nicht beeinsprucht und somit bestandsfest geworden. Damit wäre der Antragsteller gehalten gewesen, ein den Vorgaben des Auftraggebers entsprechendes Angebot abzugeben; der Antragsteller hätte nur noch in einem Begleitschreiben auf die problematische Ausschreibungspassage aufmerksam machen können. Dadurch, dass der Antragsteller aber von den Ausschreibungsbestimmungen durch das Anbieten von 3 110-Karten mit insgesamt 24 Kontakten abgewichen ist, hat er den Ausscheidenstatbestand