BVA, 16.05.2012, N/0048-BVA/03/2012-EV10
BVergG 2006 § 328 Abs 1, BVergG 2006 § 329 Abs 3
Im vorliegenden Nachprüfungsverfahren, dessen Wirksamkeit gesichert werden soll, ist die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung beantragt. Die Schädigung der Interessen der Antragstellerin kann nur darin liegen, dass der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt wird, bevor über den Nachprüfungsantrag entschieden ist. Allerdings kann die Auftraggeberin den Zuschlag nur nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und bei sonstiger Nichtigkeit nach Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Wie oben ausgeführt muss die Auftraggeberin jedoch der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung mitteilen und ist letztere verpflichtet, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ebenfalls zu beantragen. Somit droht der Antragstellerin beim derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens keine unmittelbare Schädigung von Interessen, die durch die Untersagung der Zuschlagserteilung abgesichert werden könnte (BVA 12.1.2009, N/0001-BVA/13/2009-6; 4.7.2011, N/0056-BVA/12/2011-EV6; 20.7.2011, N/0070-BVA/12/2011-EV7; 30.3.2012, N/0038-BVA/05/2012-EV11).