BVA, 07.05.2012, N/0046-BVA/07/2012-EV7
BVergG § 151 Abs 3
Gemäß § 151 Abs 3 BVergG hat der Auftraggeber den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmens bzw die Namen der Unternehmer, mit dem bzw denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nachweislich mitzuteilen. Da im gegenständlichen Fall die Antragstellerin bereits ausgeschieden wurde und daher nach dem Gesetzeswortlaut - entgegen der vom Auftraggeber in seiner Stellungnahme vertretenen Rechtsauffassung - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin im Fall einer Mitteilung, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarungen geschlossen werden sollen, keine diesbezügliche Mitteilung mehr erhält und somit auch keine Möglichkeit mehr hätte, diese