BVA, 02.05.2012, F/0002-BVA/04/2012-24
BVergG 2006 § 49 Abs 2, BVergG 2006 § 332 Abs 7
§ 49 Abs 2 leg.cit. [Anm.: BVergG 2006] ist im Zusammenhang mit § 332 Abs 7 leg.cit. zu sehen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung unzulässig, wenn der Auftraggeber seine „Zuschlagsentscheidung“ bekannt gemacht und vor der Zuschlagserteilung eine Frist (gerechnet ab der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung) abgewartet hat. Mit der Einhaltung dieser Bestimmung wird die Rechtsunsicherheit vermieden, die aus einer allenfalls drohenden Nichtigkeit des Vertrages resultiert. Der Auftraggeber ist jedoch nicht von der Verpflichtung befreit, allfälligen Parteien des Vergabeverfahrens die Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 leg cit mitzuteilen. Die Unzulässigkeit der genannten Feststellung tritt damit gegenüber den nicht am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen ein (vgl RV 327 BlgNR 24.GP, 16).