BVA, 03.02.2012, N/0004-BVA/10/2012-38
BVergG 2006 § 2 Z 26 d, BVergG 2006 § 118 Abs 5 Z 2
Die Gesamtsumme wurde verlesen und in der Niederschrift über die Angebotsöffnung korrekt dokumentiert. Beim Gesamtpreis handelt es sich inhaltlich um die Summe der Positionspreise unter Berücksichtigung von Aufschlägen und Nachlässen ohne Umsatzsteuer entsprechend der Definition in § 2 Z 26 lit d BVergG. Der unter der Bezeichnung Gesamtsumme verlesene Preis entspricht dieser Definition und ist dementsprechend sowohl im Summenblatt der Angebote als auch in der Niederschrift zur Angebotsöffnung als Grundlage für die Ermittlung des „besten“ Angebots gekennzeichnet. Damit verfügt der Bieter über alle Informationen, die er bei einer Ausschreibung nach dem Billigstbieterprinzip benötigt, um die Reihung der Angebote bei der Angebotsöffnung erkennen zu können.