BVA, 03.02.2012, N/0004-BVA/10/2012-38
BVergG § 79 Abs 3
Das Billigstbieterprinzip besteht gemäß § 79 Abs 3 BVergG darin, dass der Zuschlag jenem Angebot erteilt wird, das den niedrigsten Preis hat. Dieser Preis darf sich ausschließlich auf die zu erbringende Leistung beziehen (zB VwGH 14.4.2011, 2008/04/0104; 22.11.2011, 2007/04/0078). Es gibt daher nur ein Kriterium. Dieses kann sich denkmöglich nur auf den Gesamtpreis, hier die Gesamtsumme, beziehen (idS Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG2 [2009] § 80 Rz 137).