BVA, 29.12.2011, F/0011-BVA/13/2011-37
BVergG 2006 § 13, BVergG 2006 § 16, BVergG § 41 Abs 2 Z 1
Es wäre systemwidrig und ist daher nicht zulässig dem Auftraggeber der rechtswidrig gehandelt hat die Rechtswohltat zukommen zu lassen, sich für die Vergabe der Restleistung nach einer ex nunc Aufhebung auf den geschätzten oder tatsächlichen Auftragswert der Restleistung berufen (und damit möglicherweise die Direktvergabe nutzen) zu können. Der Hauptverband konnte daher nicht zu Recht die Restleistungen im Wege einer Direktvergabe gemäß § 41 Abs 2 Z 1 BVergG vergeben.