BVA, 16.12.2011, N/0112-BVA/10/2011-32
BVergG § 83 Abs 3
Den Umfang der vom Subunternehmer zu erbringenden Leistung legt daher die Antragstellerin fest. Nur sie kann ihn kennen, weil sie die Erbringung der Leistung in dem Umfang organisieren muss, in dem sie sie nicht selbst zu erbringen beabsichtigt.