Art 2 RL 2004/18/EG , Art 55 RL 2004/18/EG
Art 55 der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er gebietet, dass die nationale Regelung eine Bestimmung enthält, die im Wesentlichen vorsieht, dass, wenn ein Bewerber einen ungewöhnlich niedrigen Preis ansetzt, der öffentliche Auftraggeber ihn schriftlich auffordert, diesen zu erläutern.