BVergG § 20 Abs 2
§ 20 Abs 2 vorletzter Satz BVergG 2006 gilt nur für die zweite Stufe eines Verhandlungsverfahrens; um von dieser Bestimmung Gebrauch machen zu können, muss eine Bewerberauswahl bereits abgeschlossen sein.BVergG § 20 Abs 2
§ 20 Abs 2 vorletzter Satz BVergG 2006 gilt nur für die zweite Stufe eines Verhandlungsverfahrens; um von dieser Bestimmung Gebrauch machen zu können, muss eine Bewerberauswahl bereits abgeschlossen sein.