BVergG 2006 § 150, BVergG 2006 § 151 Abs 1, BVergG 2006 § 334
Trotz der grundsätzlichen Flexibilität der Rahmenvereinbarung ist die Lieferung an nicht vorgesehene Standorte oder eine drastische Überschreitung des angegebenen Umfangs nicht mehr von einer Rahmenvereinbarung gedeckt.