VwGH, 22.11.2011, 2006/04/0056
BVergG 2002 § 52 Abs 5 Z 1, BVergG 2002 § 98 Z 8, BVergG 2006 § 69 Z 1, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie nach Lage des Falles im Fehlen der Prüfzeugnisse - des Nachweises der im Zeitpunkt der Angebotsöffnung bestehenden Leistungsfähigkeit - einen unbehebbaren Mangel erblickte, weil nach der im Verfahren abgegebenen Erklärung des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens diese Prüfzeugnisse erst „umgehend nach Auftragserteilung erstellt und übergeben werden“, demnach im maßgeblichen Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit als solche gefehlt hat. Lediglich wenn die Auftraggeberin auf Grund dieses Schreibens davon ausgehen hätte können, dass der Bieter die technische Leistungsfähigkeit schon im Zeitpunkt der Angebotsöffnung besaß, wäre die Zuschlagsentscheidung nicht rechtswidrig (vgl. das zum BVergG 2006 zur Frage des Vorliegens der technischen Leistungsfähigkeit ergangene hg Erkenntnis vom 11. November 2009, Zl 2009/04/0203, und das zum BVergG 2002 zur Frage des Vorliegens der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl 2005/04/0253).