VwGH, 22.11.2011, 2006/04/0056
BVergG 2002 § 52 Abs 5 Z 1, BVergG 2006 § 69 Z 1
Gemäß § 52 Abs 5 Z 1 BVergG 2002 muss im offenen Verfahren (unter anderem) die Leistungsfähigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorliegen. Wird diese Bestimmung nicht erfüllt und haftet daher dem Angebot ein Mangel an, so ist zu unterscheiden, ob im genannten Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit - als solche - fehlt (in diesem Fall läge ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis der - im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden - Leistungsfähigkeit mangelt (dabei handelt es sich um einen behebbaren Mangel; zur Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln vgl etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0087).