VwGH, 22.11.2011, 2006/04/0056
VwGG § 58
Dem Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz war nicht stattzugeben, da Land und Stadt Wien eine einzige Gebietskörperschaft sind und somit die Beschwerdeführerin zugleich Rechtsträgerin der belangten Behörde ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 2010, Zl 2007/04/0134, mwH). Die als Beschwerdeführerin einschreitende Einrichtung Stadt Wien, Wiener Wohnen, ist lediglich eine unselbständige Unternehmung ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 71 der Wiener Stadtverfassung.