UVS Steiermark, 06.07.2010, 44.15-2/2010
BVergG 2006 § 126 Abs 4, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7
Die von der Antragstellerin angeregte analoge Anwendung des Rechenfehlerkalküls des § 126 Abs 4 BVergG 2006 (kein Ausscheiden von Angeboten mit Rechenfehlern, bei denen die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen weniger als 2 % des Gesamtpreises beträgt) findet auf den hier vorliegenden Fall falsch bzw. unvollständig ausgefüllter Bieterlücken in der Judikatur keine Deckung.