vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rechtswidrigkeit einer unvollständig bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidung

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2011/38RPA 2011, 116 Heft 2 v. 1.4.2011

UVS Steiermark, 17.08.2010, 443.8-5/2010

BVergG § 131

§ 131 Abs 1 BVergG normiert unmissverständlich, dass in der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung den verbliebenen Bietern näher bezeichnete Informationen (das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 132, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes) bekannt zu geben sind, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentliche Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine entgegen dieser Verpflichtung den Bietern abgegebene Zuschlagsentscheidung (§ 2 Z 48 BVergG 2006) ist daher eine objektiv rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers und verletzt den Bieter in dem ihm gemäß § 131 Abs 1 BVergG 2006 zustehenden Recht auf Bekanntgabe der in dieser Bestimmung enthaltenen Informationen. Dies umso mehr, als diese Bestimmung gewährleisten soll, dass ein nicht zum Zug kommender Bieter schon am Beginn der Stillhaltefrist die Informationen besitzt, die er für einen allfälligen Nachprüfungsantrag benötigt (siehe VwGH 22.04.2009, Zl: 2009/04/0081 zu § 131 BVergG 2006, BGBl. 17 I/2006).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!