UVS Steiermark, 02.07.2010, 443.7-4/2010
BvergG 2006 § 37
Der gegenständlichen Ausschreibung „Generalplanung und örtliche Bauaufsicht für die umfassende Sanierung der städtischen Wohnhäuser T. Straße 60 und 62“ ging eine ähnliche Vergabe der Sanierung anderer Wohnhäuser voran, welcher eine optionale Erweiterung des Auftrags auf die gegenständlichen Häuser beigefügt wurde. Die Auftraggeberin war mit den betreffenden Leistungen der Zuschlagsempfängerin unzufrieden und hatte die optionale Erweiterung nunmehr als neues nicht offenes Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ausgeschrieben, ohne die Zuschlagsempfängerin wiederum zur Angebotsabgabe eingeladen. Deren Antrag, diese Auftraggeberentscheidung für nichtig zu erklären, erwies sich als nicht gerechtfertigt. Die Frage, ob die Auftraggeberin wegen der erwähnten Option zivilrechtlich verpflichtet war, auch die weiteren Projekte an die Antragstellerin zu vergeben, musste von der Vergabekontrollbehörde nicht geprüft werden. Zu klären war lediglich, ob die Wahl und konkrete Durchführung des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nach den einschlägigen vergabegesetzlichen Bestimmungen rechtens war. § 37 BVergG erlaubt dieses Verfahren, wenn ein freier und lauterer Wettbewerb sichergestellt ist und der geschätzte Auftragswert im Unterschwellenbereich liegt. Die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer ist je nach Höhe des Auftragswertes und Interesse potenzieller Bieter für diesen Auftrag festzulegen, sie darf gemäß § 102 Abs 3 BVergG nicht unter fünf liegen. Die Auftraggeberin erfüllte diese Voraussetzungen nachweislich und war daher nicht verpflichtet, auch die Antragstellerin zur Angebotsabgabe einzuladen.