BVA, 04.02.2011, N-0099-BVA/11/2010-18
BvergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7
Im Widerspruch zu den eindeutigen Festlegungen in der Ausschreibung hat die Antragstellerin, wie auch aus der Fragebeantwortung im Rahmen des Aufklärungsgespräches ersichtlich ist, nicht versucht, Systemwechsel zu vermeiden, sondern vielmehr die Anforderungen der Ausschreibung in das Gegenteil verkehrt. Indem sie den Systemwechsel durch das Angebot des Produktes **** in ihrem Angebot zur Regel macht erklärt sie die Vermeidung des Systemwechsels zur Ausnahme.