Das BVA hat in der Entscheidung vom 19. Dezember 2006, N/0091-BVA/10/2006-038, eine ausschließlich nach Punkten vergebende Bewertung von einzelnen Subkriterien als nicht im Einklang mit dem Gebot der Transparenz angesehen. Der VwGH befand jedoch, dass die fehlende verbale Begründung der Bewertungskommission bereits in der Ausschreibung - bestandkräftig -festgelegt worden ist und zudem auch inhaltlich nicht zu beanstanden war.1) Die folgenden Erwägungen werfen die Frage auf, ob die Ausführungen des VwGH Konsequenzen auf die Vergabepraxis haben könnten.