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PAUSCHALGEBÜHRENVERORDNUNG AUF DEM PRÜFSTAND1)1)Am Verfahren N/0158-BVA/08/2008 auf Seite der Antragstellerin beteiligt.

EntscheidungsbesprechungRAIMUND MADLRPA 2009, 76 Heft 2 v. 1.2.2009

In seinem - auf Seite 91 in diesem Heft abgedruckten - Verordnungsprüfungsantrag vom 9.1.2009, N/0144-BVA/08/2008 und N/0158-BVA/08/2008, hegt das BVA verfassungsrechtliche Bedenken gegen die VO der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des BVA (BGBl II 366/2007), soweit damit der Gebührensatz für sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Dienstleistungsaufträge „angepasst“ worden ist.

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