VwGH, 29.10.2008, 2005/04/0302
BVergG 2002 § 83 Abs 1 Z 8, BVergG 2002 § 98 Z 8
Da das Vertragsverhältnis gemäß § 101 BVergG (abgesehen vom Ausnahmefall des zweiten Satzes dieser Bestimmung) zu jenem Zeitpunkt zu Stande kommt, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält, stellt das Unterfertigen und Abgeben des Angebotes die für das Zustandekommen des Vertrages essentielle Handlung des Bieters dar. Wenn die Beschwerdeführerin daher Dr. F „zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages“ bevollmächtigt hat, so umfasst diese Vollmacht zweifellos auch das Unterfertigen des Angebotes der Beschwerdeführerin. Daran vermag der Umstand, dass (zusätzlich) auch andere Mitglieder der Bietergemeinschaft das Angebot unterfertigt haben, nichts zu ändern.