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Kein nachträglicher Austausch des angebotenen Geräts

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2009/3RPA 2009, 52 Heft 1 v. 1.1.2009

BVA, 26.11.2008, N/0130-BVA/11/2008-28

BVergG 2006 § 101 Abs 4, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7

Auch aus der Sicht eines durchschnittlichen, fachkundigen Bieters bei Anwendung der üblichen Sorgfalt [Vgl. EuGH 4.12.2003, Rs C-448/01 (EVN - AG Wienstrom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 11.1.2008, N/112-BVA/14/2007-20; 19.11.2007, N/0083-BVA/04/2007-29 u N/0095-BVA/04/2007-18 u.a.] waren die Ausschreibungsunterlagen dahingehend zu interpretieren, dass durch die Auftraggeberin für die Saugbaggerung eine Förderleistung zwischen 450 und 600m3/h vorgegeben wurde. Diese Förderleistung kann jedoch durch das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Gerät „T***“ nicht eingehalten werden, da dieses, wie aus dem Anbot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hervorgeht und auch durch den Vertreter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2008 bestätigt wurde, über eine wesentlich höhere Förderleistung von 4.000m3/h verfügt. Die im Rahmen des Bietergespräches zwischen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der Auftraggeberin vom 09.09.2008 getroffene Aufklärung und die daraus resultierende durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit Schreiben vom 23.09.2008 gebotene Alternative, nämlich die Saugbaggerung mit einem kleineren Equipment der Firma M*** durchführen zu lassen, ist jedoch auf Grund der eindeutigen Regelungen der Ausschreibung, die unter Punkt B 6 auch ausdrücklich festlegt, dass Alternativangebote nicht zugelassen sind, unzulässig.

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