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Was ist ein ungeeignetes Angebot?

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2009/3RPA 2009, 50 Heft 1 v. 1.1.2009

SA GA M. Pojares Maduro, 16.12.2008, Rs C-250/07 Kommission/Griechenland

Art 20 Abs 2 RL 93/38/EWG

13. Im Licht der vorstehenden Analyse kann der von der griechischen Regierung befürworteten weiten Auslegung des Begriffs „ungeeignet“ nicht zugestimmt werden. Auftraggebern zu gestatten, sich selbst auf kleine Abweichungen in den eingereichten Angeboten zu berufen, um diese als „ungeeignet“ abzulehnen, bedeutet praktisch, ihnen weitreichendes Ermessen darüber einzuräumen, ob ein Aufruf zum Wettbewerb veröffentlicht wird oder nicht. Ein Auftraggeber, der - um die Sprache des Gerichtshofs in der Rechtssache Ordine degli Architetti zu gebrauchen - jemanden „bevorzugen“ möchte, kann leicht einen Punkt ausmachen, in dem ein eingereichtes Angebot nicht vollständig den Auftragsbedingungen entspricht, es als „ungeeignet“ ablehnen und dann die Auftragsvergabe ohne vorherigen Aufruf zum Einreichen neuer Angebote vornehmen. Dies gilt besonders für große Projekte, die Sachkenntnis auf einem höheren Niveau erfordern und bei denen die Auftragsbeschreibung verständlicherweise sehr komplex ist. Aber genau das ist die Gefahr, gegen die das gemeinschaftliche Vergaberecht, sei es primär- oder sekundärrechtlich vorgesehen, schützen soll. Im Gegensatz dazu lässt die von der Kommission aufgezeigte Auslegung, nämlich dass nur dann ein Angebot als „ungeeignet“ abgelehnt werden und der Auftraggeber somit ohne Aufruf zum Wettbewerb fortfahren kann, wenn das Angebot nicht den Bedürfnissen dieses Auftraggebers entspricht, dem öffentlichen Auftraggeber genügend Ermessen, die eingereichten Angebote unter Gewährleistung dessen zu prüfen, dass das gemeinschaftliche Vergaberecht nicht umgangen wird. [...]

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