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NICHTS NEUES ZUR (KARTELLRECHTLICHEN) ZULÄSSIGKEIT VON BIETERGEMEINSCHAFTEN

EntscheidungsbesprechungFLORIAN KESCHMANNRPA 2009, 11 Heft 1 v. 1.1.2009

1. Einleitung

Um es gleich vorweg zu nehmen: Die Entscheidung des Bundesvergabeamts vom 2.12.2008, N/0134-BVA/06/2008-055a, N/0146-BVA/06/2008-017a1)1)Der Verfasser dieses Beitrags war am Verfahren als Antragstellervertreter beteilt., bringt keine Klärung der in letzter Zeit des Öfteren erörterten Frage2)2) Eilmannsberger/Holoubek, Der öffentliche Auftraggeber als Kartellbehörde? - Zur kartellrechtlichen Überprüfung von Angeboten einer Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren, ÖZW 2008, 2; Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG Kommentar (2005) Rz 42 ff zu § 30; Müller, Kartellrechtliche Aspekte von Bieter- und Arbeitsgemeinschaften im Vergaberecht, RPA 2004, 148; Th. Gruber/Keznickl, Auswirkungen des KartG 2005 und des BVergG 2006 auf Bieter- und Arbeitsgemeinschaften, ZVB 2006, 69; Oppel, Entscheidungsanmerkung, ZBV 2008, 49 f; Stifter, Bewertung von Bietergemeinschaften nach dem Kartellgesetz 2005, bbl 2006, 51; Karollus/Artmann, Bietergemeinschaften im europäischen Kartellrecht, wbl 2001, 453., ob (und mit welcher dogmatischen Herleitung) Bietergemeinschaften gestützt auf § 129 Abs 1 Z 8 BVergG3)3)Nach dieser Bestimmung sind auszuscheiden „Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben“. auszuscheiden sind, wenn sie aufgrund ihrer Zusammensetzung kartellrechtlichen Bedenken begegnen. Da es, soweit ersichtlich, zuvor nur eine Entscheidung in der österreichischen Vergabejudikatur zu diesem Thema gegeben hat4)4)VKS Wien 18.10.2007, VKS - 4093/07; diese enthält aber das eine oder andere obiter dictum und ist daher nur teilweise hilfreich., wäre es doch von Interesse gewesen, wie das BVA das sieht.

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