1. Einleitung
Auftraggeber, die nach den Regelungen des BVergG1) Leistungen am Markt beschaffen, haben nach außen wirksame Entscheidungen zu treffen, welche das vergaberechtliche Schicksal des Beschaffungsvorhabens, aber auch den vergabespezifischen Rechtsschutz beeinflussen. ME kann zwischen Systementscheidungen und systemwidrigen Auftraggeberfestlegungen unterschieden werden.