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Auch bei Variantenangeboten ist der Auftraggeber an die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts gebunden

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2008/43RPA 2008, 336 Heft 6 v. 1.12.2008

BVA, 24.09.2008, N/0112-BVA/04/2008-26

BVergG § 19

Auch bei Variantenangeboten ist der Auftraggeber bei der Wahl zwischen Grundposition und Wahlposition an die in § 19 BVergG 2006 festgelegten allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts gebunden. Mit der aufgezeigten Vorgangsweise des Auftraggebers in Form eines Abweichens von den Ausschreibungsvorgaben bei der Gesteinsmaterialwahl verstößt er gegen den in § 19 leg cit zum Ausdruck kommenden Transparenz- und Gleichheitsgrundsatz. Andernfalls würde sich der Auftraggeber einen willkürlichen Entscheidungsspielraum einräumen. Bieter müssen daher sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese beurteilt werden, gleichbehandelt werden [vgl EuGH, 18.10.2001, Rs C-19/00 ,/SIAC Construction; 24.11.2005, Rs C-331/04 , (ATI EAC Srl e Viaggi di Maio, EAC Srl, Viaggi di Maio Snc)].

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