SA GA Ján Mazák, 20.11.2008, Rs C-489/06 Kommission/Griechenland
Art 8 RL 93/42/EG , Art 18 RL 93/42/EG
Zunächst möchte ich in Bezug auf die Richtlinie 93/42 auf das - nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Sache - ergangene Urteil Medipac-Kazantzidis (Urteil vom 14. Juni 2007, C-6/05 , Slg. 2007, I-4557, Rn 55) verweisen, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass „es einem öffentlichen Auftraggeber, der ein Vergabeverfahren für die Lieferung von Medizinprodukten eingeleitet und bestimmt hat, dass diese dem Europäischen Arzneibuch entsprechen und mit der EG-Kennzeichnung versehen sein müssen, [verwehrt ist], angebotenes Material, das diese technische Voraussetzung erfüllt, direkt und außerhalb des Schutzverfahrens nach den Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42 aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit abzulehnen. Ist der öffentliche Auftraggeber der Ansicht, dass das Material die öffentliche Gesundheit gefährden kann, so ist er verpflichtet, zum Zweck der Durchführung des genannten Schutzverfahrens die zuständige nationale Stelle zu unterrichten.“