BVergG 2002 § 21 Abs 3, BVergG 2002 § 98 Z 2, WVRG § 13
Auftraggeber haben von sich aus alle Maßnahmen zu setzen, damit Unternehmen, die an Vorarbeiten beteiligt waren, keine uneinholbaren Wettbewerbsvorteile genießen.
Hat ein Bieter eine Vorstudie erbracht, so ist den Übrigen Bietern vom Auftraggeber unaufgefordert die gesamte Projektstudie in den Ausschreibungsunterlagen (inklusive allfälliger Zeichnungen und Pläne) zur Verfügung zu stellen. Widrigenfalls ist das Angebot dieses Bieters auszuscheiden.