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Zeitliche Verzögerung des Vergabeverfahrens ist Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2008/7RPA 2008, 52 Heft 1 v. 1.2.2008

BVA, 17.12.2007, N/0121-BVA/07/2007-EV12

BVergG § 329 Abs 1

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber ab Öffnung der Angebote am 7.8.2007 rund 3 ½ Monate bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung am 26.11.2007 verstreichen ließ. Darüber hinaus sieht das Bundesvergabegesetz die Möglichkeit vor, die Angebotsfrist im offenen Verfahren zu verkürzen. Der Auftraggeber hat sich jedoch - obwohl ihm die zeitliche Problematik bewusst war bzw bewusst sein musste - nicht einmal der vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeit zur Beschleunigung des Vergabeverfahrens bedient. Die zeitliche Verzögerung des Vergabeverfahrens ist sohin der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen und kann nicht der Antragstellerin zum Nachteil gereichen. Wenn der Auftraggeber nun ua ausführt, die Notwendigkeit der rechtzeitigen Bestellung (ca drei Monate vor Rammbeginn) der Spundbohlen sei branchenweit bekannt, ist es für das Bundesvergabeamt nicht nachvollziehbar, wenn nunmehr erst jetzt von einem großen Zeitdruck und besonderer Dringlichkeit der Arbeiten gesprochen wird, die keinen Aufschub dulden sollten.

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