BVA, 20.12.2007, N/0111-BVA/03/2007-37
BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Die Angebotsfrist endete am 10. Oktober 2007, das nachträglich vorgelegte Prüfzertifikat der Antragstellerin datiert vom 19. Oktober 2007. Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 25.2.2004, Zahl 2003/04/0186) liegt ein behebbarer Mangel dann nicht vor, wenn durch eine Behebung eine wenn auch nur mittelbare materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung insofern eintreten würde, als damit nicht alle Bieter nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über den selben Zeitraum zur Ausarbeitung ihrer Angebote zu verfügen und durch die Möglichkeit der Mängelbehebung dem diesbezüglichen Bieter ein größerer Zeitraum zur Ausarbeitung seines Angebots eingeräumt würde. Seitens der Antragstellerin ist zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung kein Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit vorgelegen, vielmehr hat diese mittels Begleitschreiben darauf hingewiesen, das entsprechende Zertifikat nachreichen zu wollen. Auch wenn die Antragstellerin der Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbehebung insofern nachgekommen ist, als diese mit Telefax vom 22. Oktober 2007 ein Prüfzertifikat nachgereicht hat, konnte die Antragstellerin aufgrund der Datierung mit 19. Oktober 2007 den Mangel des fehlenden Qualitätsnachweises insofern nicht beheben, als damit nicht nachgewiesen wurde, dass die Antragstellerin schon zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung am 10. Oktober 2007 diesen Nachweis im Sinne der Ausschreibungsbestimmungen hätte erbringen und die Qualität des Salzes zum gefragten Zeitpunkt hätte belegen können, weshalb das Angebot der Antragstellerin zu Recht gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BvergG ausgeschieden wurde.