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§ 27 Abs 1 ORF-G: Die Begriffe "Stelle" und "Funktion" sind nicht gegensätzlich. Die Ausschreibepflicht ist umfassend.

MedienrechtJudikaturRfR 2009, 46 - 47 Heft 3 und 4 v. 1.9.2009

Zusammenfassung: Die Entscheidung befaßte sich mit der Beschwerde des Vorsitzenden des Zentralbetriebsrats des ORF, der die Nichtausschreibung eines Programmproducers im ORF-Landesstudio Burgenland bemängelte, wodurch die Mitwirkungsrechte der Betriebsratsgremien verkürzt worden wären.

Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 1 ORF-G; § 14 Abs 1 RFG

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