Zusammenfassung: Die Entscheidung befaßte sich mit der Beschwerde des Vorsitzenden des Zentralbetriebsrats des ORF, der die Nichtausschreibung eines Programmproducers im ORF-Landesstudio Burgenland bemängelte, wodurch die Mitwirkungsrechte der Betriebsratsgremien verkürzt worden wären.
Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 1 ORF-G; § 14 Abs 1 RFG