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§ 13 Abs 9 ORF-G: Verbot von Cross-Promotion

MedienrechtRfR 2009, 10 - 11 Heft 1 und 2 v. 1.3.2009

Zusammenfassung: Der BKS befaßte sich mit der wiederholten Ausstrahlung des Werbespots "Sicher durch die Stadt" in der bereits regionalisierten Sendestrecke von ORF2, wodurch § 13 Abs 9 ORF-G verletzt wurde. Weiters nahm er zum Wesen des Verbots von Cross-Promotion Stellung und hielt fest, daß neutral gehaltene Informationen über redaktionelle Inhalte von Sendungen, die Sendezeit und der Programmplatz dieses Verbot nicht verletzten.

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