Zusammenfassung: Der BKS befaßte sich mit der wiederholten Ausstrahlung des Werbespots "Sicher durch die Stadt" in der bereits regionalisierten Sendestrecke von ORF2, wodurch § 13 Abs 9 ORF-G verletzt wurde. Weiters nahm er zum Wesen des Verbots von Cross-Promotion Stellung und hielt fest, daß neutral gehaltene Informationen über redaktionelle Inhalte von Sendungen, die Sendezeit und der Programmplatz dieses Verbot nicht verletzten.