Zusammenfassung: Der Bundeskommunikationssenat befaßte sich im Verfahren mit der Einblendung eines Gewinnspiels, das nach dem Ende eines Werbeblocks mit dem ORF-Logo eingeblendet wurde. Informationen und Details zur Teilnahme an diesem Gewinnspiel konnten im Teletext abgerufen werden. Die Teilnahme erfolgte durch die Anwahl einer Mehrwertnummer. Aus Sicht der KommAustria wurde hier das Trennungsgebot und somit § 13 Abs 3 ORF-G verletzt.