Zusammenfassung: Die Gestaltung des Sendungsablaufs obliegt dem ORF, der dabei das Objektivitätsgebot zu beachten hat. Ein Rechtsanspruch auf die Offenlegung bestimmter Informationen während einer Fernsehsendung kann nicht geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlagen: § 4 ORF-G
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