Zusammenfassung: Der BKS betont die gebotene Darlegung des gesetzlich begründeten Beschwerderechts bei der Geltendmachung immaterieller Schäden durch beleidigende Äußerungen einer Fernsehmoderatorin.
Rechtsgrundlagen: § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G
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