Zusammenfassung: Aus der Pflicht zur Unverwechselbarkeit im Wettbewerb kann keine Pflicht zur Sicherung eines Mindestniveaus einzelner Fernsehsendungen abgeleitet werden. Durch die Beschreibung sadomasochistischer Praktiken in einer Nachmittagssendung kann die sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigt werden.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 3 ORF-G; § 10 Abs 12 ORF-G